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BGB § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek

BGB § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek

[ Auszug: (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung w ... ]